Wenn ein Mitarbeiter unterjährig in das Unternehmen eintritt oder unterjährig das Unternehmen verlässt, dann hat er für das Kalenderjahr weniger Urlaubsanspruch. Ebenso ändert sich der Urlaubsanspruch bei einer Anpassung der Wochenarbeitstage beispielsweise wenn ein Mitarbeiter die Wochenarbeitstage von Montag bis Freitag auf Montag + Mittwoch + Donnerstag reduziert.
Timebutler wird den neuen Urlaubsanspruch für den Mitarbeiter für die verschiedenen Jahre individuell berechnen und die Änderungen vorschlagen. Sie können den neuen Urlaubsanspruch mit einem Mausklick übernehmen.
Hinweis:Die Berechnung des neuen Urlaubsanspruchs ist komplex und anspruchsvoll. Beispielsweise kann sich für einen Mitarbeiter zu einem bestimmten Datum die Wochenarbeitstage ändern. Oder Sie ändern rückwirkend die Wochenarbeitstage für einen bestimmten Zeitraum und setzen das Austrittsdatum. Ebenso kann es sein, dass zwar die Wochenarbeitstage geändert werden, die Anzahl Wochenarbeitstage aber gleich bleibt (beispielsweise wenn Sie die Wochenarbeitstage von "Mo+Mi+Do" auf "Di+Mi+Fr" ändern) - in diesem Fall ist für den betroffenen Zeitraum keine Änderung am Urlaubsanspruch notwendig.
Timebutler behandelt die Sonderfälle, ermittelt alle Jahre, für die eine Änderung notwendig ist und berechnet den neuen Urlaubsanspruch. Dabei werden die
Regeln zur Neuberechnung angewendet, die Sie individuell festlegen können. Überlassen Sie Timebutler die mühselige Berechnung des neuen Urlaubsanspruchs.
Zur Berechnung des neuen Urlaubsanspruchs wird der Wert "
Anspruch bei einer 5-Tage-Woche" verwendet, der für jeden Mitarbeiter individuell festgelegt werden kann.
Keine Neuberechnung bei Massenänderung von NutzerkontenWenn Sie die Arbeitstage für eine Vielzahl an Mitarbeitern per
Massenänderung bearbeiten, dann wird der neue Urlaubsanspruch absichtlich nicht automatisch neu berechnet. Mit dieser Änderung können hunderte verschiedene Werte betroffen sein, beispielsweise bei Änderung des Arbeitszeitmodells für 50 Mitarbeiter ab dem nächsten Monat: der Urlaubsanspruch für alle zukünftigen Jahre müsste geändert werden. Es wäre dann nicht sinnvoll möglich, die notwendigen Änderungen am Urlaubsanspruch zur Entscheidungsgrundlage vorzulegen.