Das ärztliche Attest bei Krankheit, das der Mitarbeiter dem Arbeitgeber zusendet, sollte in jedem Fall aufbewahrt werden. Es ist im Timebutler absichtlich
nicht möglich, eine digitale Kopie, beispielsweise einen Scan des Attests, hochzuladen.
Das Erstellen einer Kopie und Hochladen im Timebutler ist nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Einklang zu bringen. Die DS-GVO untersagt ausdrücklich die Verarbeitung von Krankheitsdaten (Artikel 9) und erlaubt nur wenige Ausnahmen. Wenn eine digitale Kopie eines ärztlichen Attests in einer Fehlzeitensoftware hochgeladen wird, obwohl das Original in jedem Fall aufbewahrt werden muss, dann handelt es sich um eine Bequemlichkeitsfunktion und somit nicht um einen berechtigten Ausnahmefall gemäß der DS-GVO.
Um die Timebutler-Nutzer vor unwissentlicher Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu schützen, kann absichtlich keine digitale Kopie des Attests hochgeladen werden.